SATZUNG
des in Liquidation befindlichen Vereins "Tierparkfreunde Hellabrunn München e.V.“
gemäß
Beschluss der Mitgliederversammlung vom
05.02.1993,
zuletzt geändert durch
Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.12.2011
I.
ALLGEMEINES
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.
Der Verein führt den Namen "Tierparkfreunde Hellabrunn
München e.V.".
2. Der
Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein will den Tierpark Hellabrunn in seinem Bestand und in
seiner wissenschaftlichen Arbeit sowie den Umweltschutz fördern; dazu
steigert er das Interesse der Bevölkerung -insbesondere der Jugend- am
Tierpark und der Bildung im Bereich der Tier- und Pflanzenkunde im
allgemeinen und fördert Klima-, Natur- und Artenschutz. Hierzu führt der
Verein u.a. Seminare, Vorträge, Führungen und Exkursionen durch.
Im
Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten fördert der Verein
Investitionsvorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich des Tierparks
Hellabrunn und Arterhaltungsprojekte.
2. Der Verein besteht unabhängig neben der Verwaltung des Tierparks
Hellabrunn und dem Förderkreis des Tierparks Hellabrunn.
3. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; er verfolgt dabei keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitgliedes Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
II. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Arten der
Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder mit
gleichen Rechten sind:
a.)
ordentliche Mitglieder
(Abs.2)
b.)
korporative Mitglieder (Abs.3)
c.)
Ehrenmitglieder (Abs.4)
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die den
Vereinszweck unterstützt.
3. Juristische Personen können dem Verein als korporative
Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche
Mitglieder.
4. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die
sich um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht haben.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge sind an den
Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des
Vorstandes Mitglieder mit deren Einverständnis zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig
gemacht werden.
§ 5 Beitragspflicht
1. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge der ordentlichen
Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag der korporativen
Mitglieder wird vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Jahresbeitrag ist bei Erwerb der Mitgliedschaft,
ansonsten im voraus zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Über
Stundung oder Erlass des Beitrages für unverschuldet in Not geratene
Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4. Die Entrichtung des Jahresbeitrages oder von Spenden an
den Verein begründet unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung
von Mitteln des Vereins keinen Anspruch der Mitglieder oder Spender auf
eine weitergehende Zweckbestimmung ihrer Leistungen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem
Austritt, durch Streichung, den Ausschluss oder durch den Tod des
Mitgliedes.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu
erklären. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.
3. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliedsliste
streichen, wenn diese länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung in
Verzug sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen
Beiträge bleibt davon unberührt.
4. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Er ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie
bei groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse oder das Ansehen des
Vereins. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied anzuhören.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der/die Ausgeschlossene Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
III. VERTRETUNG UND
VERWALTUNG DES VEREINS
§ 7 Organe des Vereins
1.
Organe des Vereins sind
a.)
Mitgliederversammlung
b.)
Vorstand
§
8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in
den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit
einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordert.
3. Die
Einberufung der Mitglieder erfolgt
per E-Mail
und durch Bekanntgabe auf der Website www.tierparkfreunde.de / Button:
Veranstaltungen durch den Vorstand oder den
Liquidator.
Die Einberufung
mit der vorläufigen Tagesordnung muss unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 14 Tagen erfolgen. Anträge der Mitglieder zur
Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens sieben Tage zuvor beim
Vorstand einzureichen.
4. Die Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung kann
durch Bekanntgabe in der Jahresübersicht des Vereins erfolgen.
5. Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr
Wortlaut in der Einladung mitzuteilen.
6. Eine Beratung von Dringlichkeitsanträgen findet nur
statt, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der
Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a.) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes, des
Rechnungsprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung.
b.) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c.) Festsetzung der jährlichen Beiträge der Mitglieder
d.) Beschluss von Satzungsänderungen
e.) Beschluss über die Auflösung des Vereins f.) Beschluss von sonstigen
Anträgen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, welches
das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind
nur diejenigen Mitglieder, die ihrer Beitragszahlungspflicht
nachgekommen sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei
Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
3. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von
2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
4. Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Sofern
keine Gegenstimme besteht können Wahlen auch in offener Abstimmung
durchgeführt werden. Die Wahl des Vorstandes kann, sofern nicht
mindestens 1/5 der erschienenen Mitglieder widersprechen, auch in einem
einheitlichen Abstimmungsvorgang erfolgen, nachdem die Namen der zur
Wahl stehenden Kandidaten mit der jeweiligen Funktion verlesen wurden
(Blockwahl).
5. Die
Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
Vorsitzenden geleitet.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten, dem Vorsitzenden, bis zu 3 Stellvertretern, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Unbeschadet des Ersatzes notwendiger Aufwendungen werden Vergütungen nur
nach ordentlichem Vorstandsbeschluss gezahlt.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des §26
BGB sind der Präsident und der Vorsitzende. Jeder der beiden vertritt
den Verein alleine außergerichtlich und gerichtlich.
2. Der
Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung
der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn für die laufenden
Vereinsgeschäfte bestellen; Befugnisse und Vergütung regelt der
Anstellungsvertrag.
3. Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht
gefordert werden, entscheidet der Vorstand.
4. Der Präsident des Vereins führt den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung und im Vorstand; bei dessen Verhinderung vertritt
ihn der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter
5. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung unter
Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen. Die Einberufung
des Vorstandes kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
6. Der Vorstand ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen
wurde, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
beschlussfähig.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden
Vorstandsmitglieds.
IV. BEIRAT
§ 12
Zum Zwecke der Unterstützung des
Vorstandes und zur Förderung des Vereinszwecks kann ein Beirat, welcher
bis zu 20 Mitglieder umfassen kann, gebildet werden. Die Mitglieder des
Beirates werden vom Vorstand ernannt und bedürfen der Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung; der Vorstand der Tierpark Hellabrunn AG ist
kraft Amtes Mitglied des Beirates.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Über die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils
eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer
und vom Sitzungsvorsitzenden zu unterschreiben.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer
ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Der Verein ist aufzulösen, sofern der Vereinszweck nicht
mehr erfüllt werden kann.
3. Das nach der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen
fällt dem Tierpark Hellabrunn in München zu, der es ausschließlich und
unmittelbar im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
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