SATZUNG


des in Liquidation befindlichen Vereins "Tierparkfreunde Hellabrunn München e.V.“ gemäß
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.02.1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.12.2011
 

I.    ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen "Tierparkfreunde Hellabrunn 
      München e.V.".

2.   Der Verein hat seinen Sitz in München.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins
1.   Der Verein will den Tierpark Hellabrunn in seinem Bestand und in seiner wissenschaftlichen Arbeit sowie den Umweltschutz fördern; dazu steigert er das Interesse der Bevölkerung -insbesondere der Jugend- am Tierpark und der Bildung im Bereich der Tier- und Pflanzenkunde im allgemeinen und fördert Klima-, Natur- und Artenschutz. Hierzu führt der Verein u.a. Seminare, Vorträge, Führungen und Exkursionen durch.

Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten fördert der Verein Investitionsvorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich des Tierparks Hellabrunn und Arterhaltungsprojekte.
2.   Der Verein besteht unabhängig neben der Verwaltung des Tierparks Hellabrunn und dem Förderkreis des Tierparks Hellabrunn.

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; er verfolgt dabei keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4.   Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.   Die Mitgliedes Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

II.   BESTIMMUNGEN ÜBER DIE MITGLIEDSCHAFT

§ 3  Arten der Mitgliedschaft
1.   Vereinsmitglieder mit gleichen Rechten sind:
a.)   ordentliche Mitglieder (Abs.2)
b.)
   korporative Mitglieder (Abs.3)
c.)
   Ehrenmitglieder (Abs.4)

2.   Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
3.   Juristische Personen können dem Verein als korporative Mitglieder beitreten. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
4.   Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein in herausragender Weise verdient gemacht haben.  

§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft
1.   Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
2.   Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder mit deren Einverständnis zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung kann auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden.

§ 5   Beitragspflicht
1.   Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag der korporativen Mitglieder wird vom Vorstand im Einzelfall festgelegt.
2.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.   Der Jahresbeitrag ist bei Erwerb der Mitgliedschaft, ansonsten im voraus zu Beginn eines Geschäftsjahres zu entrichten. Über Stundung oder Erlass des Beitrages für unverschuldet in Not geratene Mitglieder entscheidet der Vorstand.
4.   Die Entrichtung des Jahresbeitrages oder von Spenden an den Verein begründet unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Mitteln des Vereins keinen Anspruch der Mitglieder oder Spender auf eine weitergehende Zweckbestimmung ihrer Leistungen.

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, durch Streichung, den Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes.
2.   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erklärt werden.

3.   Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliedsliste streichen, wenn diese länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Verzug sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der bereits fällig gewordenen Beiträge bleibt davon unberührt.
4.   Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Er ist möglich wegen Verletzung der Mitgliedspflichten sowie bei groben Zuwiderhandlungen gegen das Interesse oder das Ansehen des Vereins. Vor dem Ausschluss hat der Vorstand das Mitglied anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der/die Ausgeschlossene Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.


III. VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS

§ 7   Organe des Vereins
1.
   Organe des Vereins sind
a.)
   Mitgliederversammlung
b.)
   Vorstand

§ 8   Mitgliederversammlung

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres statt.
2.   Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
3.  
Die Einberufung der Mitglieder erfolgt per E-Mail und durch Bekanntgabe auf der Website www.tierparkfreunde.de / Button: Veranstaltungen durch den Vorstand oder den Liquidator.

Die Einberufung mit der vorläufigen Tagesordnung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung sind schriftlich mindestens sieben Tage zuvor beim Vorstand einzureichen.
4.   Die Einladung der ordentlichen Mitgliederversammlung kann durch Bekanntgabe in der Jahresübersicht des Vereins erfolgen.
5.   Im Falle einer beabsichtigten Satzungsänderung ist ihr Wortlaut in der Einladung mitzuteilen.
6.   Eine Beratung von Dringlichkeitsanträgen findet nur statt, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.   Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a.) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung.
b.) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c.) Festsetzung der jährlichen Beiträge der Mitglieder
d.) Beschluss von Satzungsänderungen
e.) Beschluss über die Auflösung des Vereins f.) Beschluss von sonstigen Anträgen.
2.   Die  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur diejenigen Mitglieder, die ihrer Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

3.   Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3, die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
4.   Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Sofern keine Gegenstimme besteht können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl des Vorstandes kann, sofern nicht mindestens 1/5 der erschienenen Mitglieder widersprechen, auch in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang erfolgen, nachdem die Namen der zur Wahl stehenden Kandidaten mit der jeweiligen Funktion verlesen wurden (Blockwahl).

5.   Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden geleitet.

§ 10   Vorstand
1.   Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vorsitzenden, bis zu 3 Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie bis zu sechs Beisitzern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des Ersatzes notwendiger Aufwendungen werden Vergütungen nur nach ordentlichem Vorstandsbeschluss gezahlt.

§ 11   Aufgaben des Vorstandes
1.   Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident und der Vorsitzende. Jeder der beiden vertritt den Verein alleine außergerichtlich und gerichtlich.
2.   Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Der Vorstand kann eine/n GeschäftsführerIn für die laufenden Vereinsgeschäfte bestellen; Befugnisse und Vergütung regelt der Anstellungsvertrag.
3.   Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht gefordert werden, entscheidet der Vorstand.
4.   Der Präsident des Vereins führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand; bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter
5.   Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf ein. Hierzu ist er verpflichtet, wenn drei Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen. Die Einberufung des Vorstandes kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
6.   Der Vorstand ist, sofern er ordnungsgemäß einberufen wurde, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
7.   Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds.
 

IV.   BEIRAT

§ 12
Zum Zwecke der Unterstützung des Vorstandes und zur Förderung des Vereinszwecks kann ein Beirat, welcher bis zu 20 Mitglieder umfassen kann, gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand ernannt und bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; der Vorstand der Tierpark Hellabrunn AG ist kraft Amtes Mitglied des Beirates.
 

V.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 

§ 13
Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ist jeweils eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer und vom Sitzungsvorsitzenden zu unterschreiben.

§ 14   Auflösung des Vereins

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.   Der Verein ist aufzulösen, sofern der Vereinszweck nicht mehr erfüllt werden kann.
3.   Das nach der Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nach Abzug der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Tierpark Hellabrunn in München zu, der es ausschließlich und unmittelbar im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.